Der Wiederladeschein

Prüfungsfragen Wiederladeschein - Ladebrett mit wiedergeladenen Patronen
Wiedergeladene .308 Winchester Patronen nach dem Geschosssetzen im Ladebrett

Der Wiederladeschein/Pulverschein - die Erlaubnis nach §27 SprengG

Die Prüfung für die Erlaubnis nach §27 SprenG ist eine Fachkundeprüfung.

Die Erlaubnis nach §27 SprengG ist die Vorraussetzung dafür, daß man im privaten Bereich als Sportschütze oder Jäger Treibladungspulver erwerben, überlassen, verbringen, aufbewahren, verwenden und vernichten darf.

Das notwendige Bedürfnis ergibt sich aus dem:

  • Böllerschießen zur Brauchtumspflege
  • Vorderladerschießen
  • Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis eines Bedürfnisses
  • Nachweis der Fachkunde

Ein Lehrgang darf erst besucht werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte daher mit entsprechendem Vorlauf beantragt werden.

Die Erlaubnis nach §27 SprengG kann nur erteilt werden, wenn alle oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 

Eine Erlaubnis gilt 5 Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn das Bedürfnis fortbesteht und Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung weiterhin gegeben sind.

 Hier kannst du schauen, was dich in der Prüfung erwartet.

Mehr Informationen zum Wiederladen

 Grundbegriffe Laden und Wiederladen von Patronen

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Tags: wiederladeschein, wiederladeprüfung